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Frau mit Tulpen

Leistungen

mögliche Pflegeleistungen nach dem SGB XI im Überblick

 

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegegeld für häusliche Pflege  –  Euro monatlich

-

332€

573€

765€

947€

Pflegesachleistungen1 für häusliche Pflege – bis zu Euro monatlich

-

761€

1.432€

1.778€

2.200€

Entlastungsbetrag – bis zu Euro monatlich

125€

125€

125€

125€

125€

Verhinderungspflege2;3

Pflegeaufwendungen für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr bis zu max. Euro jährlich

-

Durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder:

474€
(1,5- Faches von 332€)

Durch sonstige Personen:

1.612€

Durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder:

817,50€
(1,5- Faches von 573€)

Durch sonstige Personen:

1.612€

Durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder:

1.092€
(1,5- Faches von 765€)

Durch sonstige Personen:

1.612€

Durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder:

1.351,50€
(1,5- Faches von 947€)

Durch sonstige Personen:

1.612€

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – max. Zuschuss je Maßnahme

4.000€

4.000€

4.000€

4.000€

4.000€

Pflegehilfsmittel –  Aufwendungen

 bis zu Euro monatlich

40€

40€

40€

40€

40€

Digitale Pflegeanwendungen – Aufwendungen bis zu Euro monatlich

50€

50€

50€

50€

50€

 

Tages- und Nachtpflege – Pflegeaufwendungen  bis zu Euromonatlich

 

689€

1.298€

1.612€

1.995€

Kurzzeitpflege4 Pflegeaufwendungen für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr bis zu Euro jährlich

 

1.774€

1.774€

1.774€

1.774€

Vollstationäre Pflege –Euromonatlich

Zuschuss in Höhe von 125€

770€

1.262 €

1.775€

2.005€

eigene Darstellung gemäß SGB XI

 

1Pflegesachleistungen: Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der verbrauchten Pflegesachleistungen.

2Verhinderungspflege: Noch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Kurzzeitpflege im Kalenderjahr, können für Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Der Anspruch erhöht sich auf maximal 2.418€.

3Verhinderungspflege für Pflegebedürftige unter 25 Jahre mit PG 4 oder PG 5: Anspruch auf Verhinderungspflege für max. 8 Wochen pro Jahr. Die nicht genutzten Beiträge der Kurzzeitpflege können vollständig für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Der Anspruch erhöht sich auf maximal 3. 386€.  Die Vorrausetzung der sechsmonatigen häuslichen Vorpflegezeit entfällt.

4 Kurzzeitpflege: Noch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Verhinderungspflege im Kalenderjahr, können für Leistungen der Kurzzeitpflege umgewandelt werden. Der Anspruch erhöht sich auf maximal 3. 386€.