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Hände mit Blume

Ich brauche Urlaub

Welche Hilfen gibt es?

 

Verhinderungspflege bei Abwesenheit oder Krankheit des Pflegenden

Sind pflegende Angehörige zum Beispiel wegen eines geplanten Urlaubs oder aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage, das pflegebedürftige Familienmitglied zu Hause pflegerisch zu versorgen und zu betreuen, kann die Verhinderungspflege greifen. Für die Zeit der Abwesenheit oder Krankheit des Pflegenden kann dann ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernehmen. Alternativ können auch andere Personen einspringen.

Die Verhinderungspflege ist höchstens bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr beziehbar. Pflegebedürftige können sie jedoch auch stundenweise abrechnen.

 Kurzzeitpflege in vollstationärer Pflegeeinrichtung

Bei der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige für einen kurzen Zeitraum in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim untergebracht sein. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen plötzlich verschlechtert, die Wohnung umgebaut wird oder die pflegenden Angehörigen in den Urlaub fahren.

Bis zu acht Wochen im Jahr können Pflegebedürftige die vollstationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Seit dem 01.07.2025 steht der gemeinsame Jahresbetrag für beide Leistungen zusammen in Höhe von 3.539€ zur Verfügung. Er kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.

 

Wo finde ich Hilfe? Wo wende ich mich hin?

Wenden Sie sich an Ihre Pflegekassen oder Pflegeberatungsstellen.