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Hände mit Blume

Wie kann ich Pflege und Arbeit unter einen Hut bekommen?

 

Die Pflege einer pflegebedürftigen Person stellt besonders berufstätige Angehörige vor vielen neuen Herausforderungen und Fragen. Oberstes Ziel ist natürlich die Sicherstellung der Versorgung des Pflegebedürftigen. Um den eigenen Beruf und die Pflege des Angehörigen unter einen Hut zu bekommen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

 

Welche Hilfen gibt es?

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Die Pflege eines nahen Angehörigen kann oft unerwartet und plötzlich auftreten. Hier muss oft schnell reagiert werden und nach möglichen Hilfen gesucht werden. Für die Organisation dieser Hilfen und der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, haben Sie als naher Angehöriger (z.B. Ehepartner, Großeltern, Kinder) die Möglichkeit sich für bis zu Tage von Ihrer Arbeitsstätte freistellen zu lassen. Dieses Recht besteht für alle Arbeitnehmer und ist von der Unternehmensgröße unabhängig. Insofern der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, können Sie bei der Pflegekasse ihres Angehörigen für bis zu max. 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld beantragen.

Gesetzliche Grundlage: Pflegezeitgesetz  

Pflegezeit

Meistens ist die Pflege des nahen Angehörigen nicht von kurzer Dauer. Wenn Sie Ihren nahen Angehörigen in der Häuslichkeit selbst pflegen möchten, haben Sie die Möglichkeit sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise freistellen zu lassen. Eine Arbeitsreduzierung und besonders die komplette Freistellung ist natürlich mit finanziellen Einbußen verbunden. Um dies ein wenig abfedern zu können, haben Sie die Möglichkeit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen zu beantragen. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nur für Arbeitnehmer wo die Unternehmensgröße mehr als 15 Beschäftigte beträgt.

Gesetzliche Grundlage: Pflegezeitgesetz

Familienpflegezeit

Erstreckt sich die häusliche Pflege des nahen Angehörigen über 6 Monate, haben Sie die Möglichkeit Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren.  Die wöchentliche Arbeitszeit darf hierbei 15 Stunden nicht unterschreiten. Wie auch die Inanspruchnahme der Pflegezeit, ist auch dieses Modell mit finanziellen Einbußen verbunden. Auch hier gibt es die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen zu beantragen.  Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nur bei einer Unternehmensgröße über 25 Beschäftigten, ausschließlich der zu Ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

Gesetzliche Grundlage: Familienpflegezeitgesetz

 

Freistellung für die Betreuung von pflegebedürftigen Kindern

Für den Fall, dass der Pflegebedürftige minderjährig ist, gibt es auch hier die Möglichkeit sich ganz oder teilweise für bis zu 6 Monate freistellen zu lassen. Für die Inanspruchnahme der Freistellung muss das Kind nicht ausschließlich zu Hause gepflegt bzw. betreut werden. Der Rechtsanspruch auf Freistellung besteht nur für Arbeitnehmer wo die Unternehmensgröße mehr als 15 Beschäftigte beträgt. Die Beantragung eines zinslosen Darlehens ist möglich.

Gesetzliche Grundlage: Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

 

Freistellung für die Begleitung in der letzten Lebensphase

Die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase bedeutet für den Betroffenen aber besonders auch für die Begleitperson eine große psychische und manchmal auch physische Herausforderung. Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase, gibt es die Möglichkeit sich ganz oder teilweise für bis zu drei Monate freistellen zu lassen. Der Rechtsanspruch auf Freistellung besteht nur für Arbeitnehmer wo die Unternehmensgröße mehr als 15 Beschäftigte beträgt. Die Beantragung eines zinslosen Darlehens ist möglich.

Gesetzliche Grundlage: Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

 

Wo finde ich Hilfe? Wo wende ich mich hin?

 

Ansprechpartner:

  • Pflegeberater*innen der Pflegekassen
  • Servicetelefon Pflege des Bundesfamilienministeriums (Tel.: 030 20 179 131)
  • Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - Geschäftsstelle des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Tel.: 030 69807724)