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Hände mit Blume

Was, wenn ich mir die Pflege nicht leisten kann?

 

Welche Hilfen gibt es?

 

Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege § 61 – § 66a SGB XII

 

Insofern Ihre/ die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für die/ Ihre pflegerische Versorgung nicht ausreichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Sozialhilfeantrag in Form von „Hilfe zur Pflege“ stellen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege ist eine Pflegebedürftigkeit und eine finanzielle Bedürftigkeit. Insofern nur ein kurzfristiger Pflegedarf besteht (Pflegebedürftigkeit liegt vor, aber vorrausichtlich für weniger als 6 Monate) oder keine Pflegeversicherung vorliegt (Vorversicherungszeit nicht erfüllt oder nicht kranken- und pflegeversichert), kann ebenfalls ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. 

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 -5 umfasst die Hilfe zur Pflege folgendes:

  • häusliche Pflege (Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen)
  • teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
  • Kurzzeitpflege
  • Entlastungsbetrag
  • vollstationäre Pflege

Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 umfasst die Hilfe zur Pflege folgendes:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Entlastungsbetrag

 

Ob ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege vorliegt, wird durch den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger (Antragssteller zw. dem 1. und 18. Lebensjahr sowie Personen, die das 67. Lebensjahr vollendet haben) oder den Kommunalen Sozialverband Sachsen (Antragssteller zwischen dem 18. bis zum 67. Lebensjahr) geprüft. Hierfür muss das gesamte eigene Einkommen und Vermögen sowie das des nicht getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartners offengelegt werden.  

Die Einkommensgrenze bei ambulanter Pflege wird aus dem Grundbetrag (sogenannter Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 in zweifacher Höhe), gegebenenfalls einem Familienzuschlag pro im Haushalt lebenden Angehörigen (= 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1) sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung (ohne Haushaltsstrom) berechnet. Hinzu können noch eventuelle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei freiwillig oder privat Versicherten kommen.

Insofern nach der Berechnung Ihr bzw. das gemeinsame Haushalteinkommen unter der Einkommensgrenze liegt, werden die Kosten, die über den Betrag der Pflegekasse hinausgehen, im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen. Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze werden die Kosten der Pflege nur zum Teil übernommen.

Zusätzlich zum Einkommen wird auch das Vermögen geprüft. Haben Sie ein Vermögen über 10.000 € (bei Lebens-/Ehepartnern: insgesamt: 20.000 €) besteht kein Leistungsanspruch.

Eine eigene Wohnung oder ein Hausgrundstück ist zur Finanzierung der Heimkosten zu verwerten. Bewohnt der Ehegatte das Eigentum weiter, ist eine Verwertung vorerst ausgeschlossen. Erst nach dem Ableben des Heimbewohners wird im Rahmen des § 102 SGB XII (Kostenersatzes durch Erben) die Erstattung der erbrachten Sozialhilfeleistungen aus dem Nachlass verlangt.

Bei der stationären Pflege wird unterschieden ob beide Ehe-/ Lebenspartner in einer Pflegeeinrichtung leben oder nur eine Person das häusliche Umfeld verlässt. Insofern beide Personen in vollstationärer Pflege sind/ sich begeben, wird das gesamte Einkommen und Vermögen für die monatlichen Heimkosten verwendet. Ausschließlich das Schonvermögen von 10.000 € pro Person, ein monatlicher Barbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse und eine Bekleidungspauschale werden berücksichtigt/ bleiben anrechnungsfrei.  Dies gilt auch für alleinstehende Personen.

Verbleibt ein Ehe-/Lebenspartner in der Häuslichkeit, muss dieser sich an den Heimkosten des anderen beteiligen, insofern sein/ ihr Einkommen über der Einkommensgrenze liegt.

Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahrebruttoeinkommensgrenze).

 

Wo finde ich Hilfe? Wo wende ich mich hin?

 

Bei Personen mit einem Bedarf an ambulanter Pflege und Wohnsitz im Erzgebirgskreis, ist das Landratsamt Erzgebirgskreis zuständig.

Bei teil- und vollstationärer Pflege für Personen, zwischen dem 1. und 18. Lebensjahr bzw.  die das 67. Lebensjahr vollendet haben und die vor Heimeinzug, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Erzgebirgskreis hatten, ist das Landratsamt Erzgebirgskreis zuständig.

Kontakt:

Referat Soziale Hilfen 

Sachgebiet SGB XII/Sozialhilfe            

Telefon: 03771 277 3107                                                 

E-Mail: sgb12@kreis-erz.de

 

Bei teil- und vollstationärer Pflege ab dem 18. bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres ist der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig.

Kontakt:

KSV Sachen

Hilfe zur Pflege                                                            

Telefon: 0371 577 490/ - 492                                  

E-Mail: pflege@ksv-sachsen.de

 

Ein Bedarf an Hilfe zur Pflege sollte unverzüglich angezeigt werden. Leistungen nach dem SGB XII können bei fehlender Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers nicht rückwirkend gezahlt werden. Welche Nachweise zu dem Antrag erbracht werden müssen, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.

Antragsformulare:

SGB SGB XII:  

Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (FBL_100 (erzgebirgskreis.de)

Informationsblatt (erzgebirgskreis.de)

KSV:

Sozialhilfeantrag-Erstantrag_HzP.pdf