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Hände mit Blume

Wie erhalte ich ein Hilfsmittel?

 

Welche Hilfen gibt es?

 

  • Hilfsmittel nach SGB V

Hilfsmittel sollen es Ihnen leichter machen, mit einer Behinderung oder den Folgen einer Krankheit zu leben. Sie werden zu Hause angewendet, also nicht im Krankenhaus oder in der Arztpraxis benötigt. Zu den Hilfsmitteln zählen unter anderem Rollstühle, Gehhilfen, Prothesen, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe oder Schuheinlagen, Hörgeräte, Sehhilfen, Inhalationsgeräte, Blutzuckermessgeräte u.v.m. Darüber hinaus gibt es auch Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Hierunter fallen beispielsweise Inkontinenzhilfen und Stomaartikel (für einen künstlichen Darmausgang).

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für notwendige Hilfsmittel bis zu bestimmten Preisgrenzen. Ihre Zuzahlungen betragen in der Regel höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel oder pro Monat. Gilt das Hilfsmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, dürfen die Kosten dafür nicht übernommen werden.

 

Wo finde ich Hilfe? Wo wende ich mich hin?

 

Ansprechpartner:

  • die eigene Krankenkasse,
  • der Hausarzt oder Facharzt
  • das Sanitätshaus
  • die Apotheke

Digitale Gesundheitsanwendungen

Um Behandlungen von Erkrankungen oder Ausgleich von Beeinträchtigungen zu unterstützen, können digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) in Anspruch genommen werden. Die Einsatzfelder sind vielseitig, z.B. Diabetologie, Kardiologie oder Logopädie. Für eine mögliche Verordnung wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Krankenkasse.

Gesetzliche Grundlage:    § 33, 33a 36, 139 SGB V

 

  • Hilfsmittel nach SGB XI

 

Um die Pflege des Pflegebedürftigen zu erleichtern, eine Linderung der Beschwerden herbeizuführen oder um eine selbstständige(re) Lebensführung zu ermöglichen, haben Pflegebedürftige, die zuhause leben, gegenüber der zuständigen Pflegekasse Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach dem Elften Sozialgesetzbuch. Die Hilfsmittel können jedoch nur beansprucht werden, wenn das Hilfsmittel nicht durch die Krankenkasse oder einen anderen Leistungsträger übernommen werden muss (Hilfsmittel nach SGB V).

Unterschieden werden hierbei:

zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (max. 40€ pro Monat), z.B.

  • Desinfektionsmittel
  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz

Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/ Hygiene, z.B.

  • Urinflaschen
  • Bettpfannen

Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung, z.B.

  • Hausnotrufsysteme

Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, z.B.

  • Lagerungsrollen

Technische Hilfsmittel, z.B.

  • Pflegebett

 

Zuzahlung zu Pflegehilfsmittel:

Volljährige Personen müssen eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung betragen grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25€ je Pflegehilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Person ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel müssen keine Zuzahlungen verrichtet werden. Technische Hilfsmittel werden vorrangig nur leihweise übergeben und müssen wieder zurückgegeben werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.

 

Antragsstellung:

Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Diese wird dann in der Regel innerhalb von drei Wochen über ihren Antrag entscheiden. In begründeten Fällen (wenn z.B. ein Gutachten des Medizinischen Dienstes benötigt wird) kann sich die Zeitspanne über eine Antragsentscheidung verlängern.

 

Wo finde ich Hilfe? Wo wende ich mich hin?

 

Ansprechpartner:

  • die eigene Pflegekasse
  • der Pflegeberater/ die Pflegeberaterin
  • der Pflegedienst
  • das Sanitätshaus

 

Digitale Pflegeanwendungen:

Um einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken bzw. um die Selbstständigkeit (weiterhin) zu fördern, haben zuhause lebende Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch auf digitale Pflegeanwendungen (DIPA) bis zu 50€ monatlich. Hierzu zählen zum Beispiel Pflege Apps, die das Gedächtnis von Demenzerkrankten fördern oder Trainingsmaßnahmen, damit der Alltag besser bewältigt werden kann. Genutzt werden können die digitalen Pflegeanwendungen vom Pflegebedürftigen selbst, im Zusammenspiel mit dem Angehörigen oder dem behandelten Pflegedienst. Für die Antragsstellung wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse.

Gesetzliche Grundlage: §40, 40a, 40b SGB XI