Was, wenn ich Hilfe im Haushalt brauche?
Welche Hilfen gibt es?
Für Personen ohne Pflegegrad:
Es besteht jederzeit die Möglichkeit die Dienste einer Reinigungsfirma in Anspruch zu nehmen. Die dafür entstehenden Kosten sind jedoch selbst zu tragen.
Nach Krankenhausaufenthalt oder zur Vermeidung eines stationären Aufenthaltes kann der Arzt häusliche Krankenpflege verordnen. Das beinhaltet auch die hauswirtschaftliche Versorgung. (§37 SGB V)
Dabei ist zu beachten, dass hohe Kosten anwachsen können, wenn der Betroffene nicht zuzahlungsbefreit ist.
Für Personen mit Pflegegrad:
Wenn Sie als pflegender Angehöriger oder Betroffener Unterstützung in der Haushaltsführung der pflegebedürftigen Person benötigen, können Sie verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist mindestens der Pflegegrad.
Entlastungsbetrag ( § 45b SGB XI)
Ab Pflegegrad 1 steht jeder pflegebedürftigen Person ein Entlastungsbetrag von 125€ pro Monat zur Verfügung. Dieser dient zur Inanspruchnahme von Leistungen, die zur Entlastung Pflegender beitragen und die selbstbestimmte Alltagsführung Pflegebedürftiger ermöglichen.
Daher kann der Entlastungsbetrag u.a. dazu verwendet werden, um hauswirtschaftliche Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen.
Pflegesachleistungen (§36 SGB XI)
Sollten Sie, ab Pflegegrad 2, Pflegesachleistung in Anspruch nehmen, kann ein ambulanter Pflegedienst Hilfe bei der Haushaltsführung leisten (Tätigkeiten analog zum Entlastungsbetrag).
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – Umwandlungsanspruch (§45a SGB XI)
Es besteht die Möglichkeit bis zu 40% des Pflegesachleistungsbetrages für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen (Umwandlungsanspruch). Darunter fallen u.a. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Der Betrag kann in der Höhe geltend gemacht werden, in der die Pflegesachleistungen nicht in Anspruch genommen worden sind, aber maximal bis zu 40%.
Gleiches gilt für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten. In diesem Fall wendet die Pflegekasse die Kombinationsregelung an und berechnet das Pflegegeld anteilig zur Sachleistung (§38 SGB XI).
Damit wird ein Teil des Pflegesachleistungsbetrages für Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet. Dies ist bei der Pflegekasse zu beantragen.
Wo finde ich Hilfe? Wo wende ich mich hin?
Bei Fragen können Sie sich an die Geschäftstelle Ihrer Kranken- und Pflegekassen wenden.
Sie können den/die für Sie zuständige/n Pflegeberater/in kontaktieren.
Anbieter von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind in der Pflegedatenbank Sachsen gelistet.